AGB

1.Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1. Die Bestimmungen der Ziffern 1. bis 11. gelten für die abgegebenen Angebote, Dienstleistungsverträge und erbrachten Leistungen der PlanConsult – Gesellschaft für Unternehmens- und Personalberatung GmbH – nachfolgend PlanConsult – genannt.

1.2 Soweit die Angebote oder Dienstleistungsverträge der PlanConsult Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2. Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

2.1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Dienstleistungsvertrag bezeichnete Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen der PlanConsult sind erbracht, wenn die Tätigkeit gemäß Dienstleistungsvertrag erbracht wurde. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

2.2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat PlanConsult Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratungstätigkeit wiedergibt. Soll PlanConsult einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.

2.3. PlanConsult führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

2.4. PlanConsult ist verpflichtet, in der Auftragsdurchführung die Situation des Auftraggebers im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

2.5. Soweit nicht anders vereinbart, kann PlanConsult sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. PlanConsult hat ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet PlanConsult nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter PlanConsult einsetzt oder austauscht.

3. Mitwirkungsobliegenheiten des Mandanten

3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, PlanConsult nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3.2. Auf Verlangen der PlanConsult hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. 3.3. Die PlanConsult wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

3.4 Von PlanConsult gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Mandanten unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über ihn bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der PlanConsult unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

4. Datensicherung des Mandanten / Unterlagen

4.1. Der Mandant stellt rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten der PlanConsult sicher, dass an seinen EDV-Geräten von PlanConsult aufgezeichnete Daten im Fall der Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

4.2 Die Pflicht der PlanConsult zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

5. Leistungsänderungen

5.1. Die PlanConsult ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

5.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand der PlanConsult oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt die PlanConsult in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

5.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann die PlanConsult eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

5.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

6.1. PlanConsult kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und PlanConsult die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die PlanConsult beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der PlanConsult, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der PlanConsult die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

6.2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die PlanConsult berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Ziffer

6.1 die Leistung der PlanConsult dauerhaft unmöglich, so wird die PlanConsult von ihren Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der PlanConsult zu vertreten sind, gelten ergänzend Ziffern 7.2. bis 7.5.

6.3 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

7. Gewährleistung, Haftung

7.1. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel einer von der PlanConsult erstellten Leistung darauf beruhen, dass der Mandant seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziffer 3. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der PlanConsult ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Mandant führen. PlanConsult übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Mandanten durch Nichtbeachtung der Ziffer 4. dieser AGB.

7.2. PlanConsult haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeitern ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung der PlanConsult steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

7.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen PlanConsult verjähren nach 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber nach 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.

8. Rechungsstellung, Zahlung

8.1. Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die PlanConsult berechtigt, Honorar und angefallene Auslagen monatlich im Nachhinein auf der Basis der bei ihr jeweils geltenden Tagessätze dem Mandanten in Rechnung zu stellen. In Ausnahmefällen, zum Beispiel im Rahmen einer Krisenberatung, ist auch ein Honorar im Vorhinein auf der Basis der zu erwartenden Gesamthonorare anteilsmäßig vereinbart. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer Pauschal-Vergütung, solange die Monatsrechnung insgesamt die vereinbarte Pauschale nicht übersteigt. Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der PlanConsult sind sofort zur Zahlung fällig. Nach angemessener Zeit ab Rechnungsstellung tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

8.2 Ist der Mandant mit einem Ausgleich fälliger Zahlungen in Verzug, so ist die PlanConsult berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen alleine zu Lasten des Mandanten.

9. Schutz des geistigen Eigentums

9.1. Der Mandant steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der PlanConsult gefertigten Unterlagen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Mandanten verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

9.2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die PlanConsult Urheber. Der Mandant erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

10. Treuepflicht

10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Einstellung oder sonstige (auch selbstständige) Tätigkeit von Beratern der PlanConsult, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit zu unterlassen.

10.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern der PlanConsult unverzüglich mitzuteilen.

11. Sonstiges

11.1. Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen der PlanConsult gilt nur deutsches Recht.

11.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

11.3. Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen an die PlanConsult ist Linz am Rhein.

11.4. Gerichtsstand für alle Klagen gegen die PlanConsult ist Linz am Rhein oder Bonn. Für Klagen der PlanConsult gegen den Mandanten ist Linz am Rhein oder Bonn gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Mandant Vollkaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

11.5. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der PlanConsult dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

11.6. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.7. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.